Eine Aktiengesellschaft kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) bedarf der notarieller Form.
Die Gründung einer AG ist auch durch eine natürliche oder juristische Person zulässig.
Der Firmenname der Gesellschaft kann frei gewählt werden, muss aber in allen Fällen den Zusatz "spółka akcyjna" erhalten. Jede neue Firma muss sich von den Firmen, die im örtlichen Handelsregister bereits eingetragen oder angemeldet worden sind, ausreichend unterscheiden.
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 100.000 PLN und wird in Aktien mit gleichem Nennbetrag zerlegt. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1 grosz (0,01 PLN). Auf das Aktienkapital können Geldeinlagen und/oder Sacheinlagen erbracht werden. Sind Sacheinlagen vorgesehen, so müssen die Gründer im schriftlichen Gründungsbericht ausführlich den Gegenstand der Sacheinlage, die Anzahl und Art der dafür ausgegebenen Aktien und andere Rechtstitel für die Teilnahme an den Einkünften oder an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens sowie die Personen, die die Sacheinlage leisten, bezeichnen. Der Gründungsbericht ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Eine AG haftet für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen. Die Aktionäre haften nicht für Verpflichtungen der Gesellschaft, und ihr Risiko ist auf die übernommenen Aktien der Gesellschaft eingeschränkt.
Gesellschaftsorgane sind:
- Hauptversammlung
- Vorstand (berufen für max. 5 Jahre, keine Einschränkung der Zahl der Amtsperioden, Wettbewerbsverbot)
- Aufsichtsrat (obligatorisch, setzt sich aus 3 Mitgliedern oder – für öffentliche AG – aus 5 Mitgliedern zusammen).
Die Stammkapitalerhöhung soll zwei neuen Institutionen dienen: Zielstammkapital und bedingte Erhöhung des Stammkapitals. Die Institution des Zielstammkapitals beruht darauf, dass in der Satzung für die Zeit von 3 Jahren ab der Registrierung der Gesellschaft dem Vorstand eine Vollmacht zur Erhöhung des Stammkapitals erteilt werden kann. Die Erhöhung kann mehrmals erfolgen, darf jedoch ¾ der Höhe des Stammkapitals im Moment der Vollmachterteilung nicht überschreiten. Das vermindert die Kosten der Emission und ermöglicht das Abwarten des günstigsten Emissionszeitpunktes. Da die Entscheidungskompetenzen beim Vorstand und nicht bei der Hauptversammlung liegen, wird das Risiko der Emissionssperrung vermieden.
Die bedingte Erhöhung des Stammkapitals hat zum Ziel, die Schwierigkeiten im Bereich der Tauschobligationen und Obligationen mit Vorzugsrecht zu beseitigen.
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