Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Sie können jedoch Rechte erwerben (z.B. Eigentumsrecht na einer Immobilie und andere Sachenrechte), Verpflichtungen eingehen, klagen und beklagt werden. Jeder der Gesellschafter berechnet seine Steuern nach allgemeinen Regelungen für die Einkommenssteuer von körperlichen Personen.
Das polnische Gesetzbuch der Handelsgesellschaften (KSH) unterscheidet zwischen vier Typen der Personengesellschaften:
- offene Handelsgesellschaft (spółka jawna, s.j.),
- Partnergesellschaft (spółka partnerska, s.p.),
- Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa, s.k.),
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (spółka komandytowo-akcyjna, s.k.a.).
Alle diese Gesellschaften müssen bei dem Nationalen Gerichtsregister (KRS) eingetragen werden. Die Kosten hierfür sind 750 PLN für die Eintragung in das Unternehmensregister plus Kosten der Veröffentlichung bei „Monitor Sądowy” – 500 PLN plus Kosten, die mit der Anfertigung einer notariellen Urkunde (Gesellschaftsvertrag) zusammen hängen (Ausnahme ist hier die OHG).
Offene Handelsgesellschaft ist die Basisform der Personengesellschaft. Es muss hier kein Anfangskapital angesammelt werden (ähnlich wie bei einer Partnergesellschaft oder Kommanditgesellschaft). Ein wichtiges Merkmal ist hier die uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter für Verpflichtungen der Gesellschaft. Das bedeutet, dass die Gläubiger eine Zwangsvollstreckung auch an dem Vermögen der Gesellschafter führen können, falls die Zwangsvollstreckung an dem Firmenvermögen sich als unwirksam erweist.
Partnergesellschaft ist im Gegensatz zu allen anderen Formen der wirtschaftlichen Betätigung nur für die Personen bestimmt, die freiberuflich die in dem KSH genannten Berufe ausüben, d.h.
Rechtsanwälte, Justitiare, Apotheker, Buchführer, Architekten, Ärzte, Bauingenieure, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsmakler, Steuerberater, Zahnärzte, Tierärzte, Notare, Krankenschwester, Hebammen, Patentanwälte, Vermögensgutachter, vereidigte Übersetzer, Wertpapiermakler, Investitionsberater.
Die Einschränkung auf konkrete Berufe bei der Gründung der Gesellschaft wird durch eine günstige Regelung der Haftungsfrage ausgeglichen. Der Partner haftet hier nicht für Verpflichtungen, die sich aus Geschäften anderer Freiberufler in der Gesellschaft ergeben, sowie er haftet nicht für Verpflichtungen, die sich aus der Tätigkeit oder Unterlassung von Personen ergeben, die durch die Gesellschaft eingestellt wurden, und unter Führung eines anderen Partners gearbeitet haben.
Kommanditgesellschaft ist für körperliche und juristische Personen bestimmt. Sie schränkt die Haftung der Gesellschafter weitgehend ein. Zumindest einer der Gesellschafter – der Komplementär – haftet für die Verpflichtungen der Gesellschaft uneingeschränkt, und die Haftung des Kommanditisten ist auf die Höhe der Kommanditsumme beschränkt. Allerdings wenn der Name oder die Firma des Kommanditisten in der Firma der Kommanditgesellschaft enthalten sind, haftet der Kommanditist für die Verpflichtungen der Gesellschaft ohne Einschränkung.
Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine komplexere Struktur: sie bleibt eine Personengesellschaft und trotzdem verlangt sie nach Mindestkapital in Höhe von 50.000 PLN. Die Haftung wird ähnlich wie bei der Kommanditgesellschaft geregelt: zumindest einer der Gesellschafter – der Komplementär – haftet unbeschränkt für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Der Aktionär ist daraus ausgeschlossen. Wenn der Name oder die Firma des Aktionärs in der Firma der Kommanditgesellschaft enthalten sind, ist die Haftung des Aktionärs auch unbeschränkt.
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