Vertretung/Zweigniederlassung

Der Vorteil der Gründung einer Vertretung bzw. Zweigniederlassung ist in erster Linie die Kostensenkung.

Eine Zweigniederlassung (oddział) ist nach polnischem Recht ein gesonderter und organisatorisch selbständiger Teil des Geschäfts, das durch das Unternehmen außer dem Sitz der Gesellschaft betrieben wird. Ein ausländisches Unternehmen kann in Polen eine Zweigniederlassung nach dem Gegenseitigkeitsprinzip gründen, d.h. es kann in Polen ein Unternehmen zu gleichen Regeln gründen und betreiben, die dort für polnische Gründer gelten, solange in dem Herkunftsland des Unternehmens das gleiche Prinzip für polnische Unternehmen gilt. Es kann in Polen die gleichen Geschäfte betreiben wie im Ausland. Die Gründung beinhaltet eine Eintragung in das Nationale Gerichtsregister und Erfüllung weiterer Bedingungen, wie z.B. Ernennung einer Person, die zur Vertretung des Auslandsunternehmens in der Zweigniederlassung ist, Vorlage einer Abschrift der Gründungsakte und der Eintragung bei dem ausländischen Register. Die Zweigniederlassung hat darüber hinaus ihre Rechnungsbücher in polnischer Sprache zu führen und alle Änderungen des Ist-Zustandes und der Rechtslage dem Wirtschaftsminister mitzuteilen. Die Rechnungslegung nach dem Recht des Staates des Unternehmens und für die Zwecke des Staates ist ebenfalls zulässig. Es besteht jedoch die Pflicht, die Rechnungslegung der Zweigniederlassung separat und nach den Prinzipien des polnischen Rechts zu führen.

Die Besteuerung der Zweigniederlassung erfolgt einstufig, d.h. es wird nur die Körperschaftsteuer erhoben (ein Vorteil gegenüber Kapitalgesellschaften, bei denen Steuern auf Dividende zu entrichten sind). Der Steuersatz beträgt derzeit 28%.

Die Anmeldegebühr bei dem Nationalen Gerichtsregister beträgt 1.000PLN.

Anders als es bei einer Zweigniederlassung der Fall ist, kann eine Vertretung (przedstawicielstwo) ausschließlich Werbe- und Promotionsaktivitäten zugunsten des ausländischen Subjekts unternehmen. Sie ist bei dem Register der ausländischen Vertretungen einzutragen, das von dem Wirtschaftsminister geführt wird.

Vertretungen, die aufgrund der Verordnung des Ministerrates vom 6. Februar 1976 über die Bedingungen zur Errichtung von Vertretungen ausländischer Personen auf dem Gebiet Polens (Dz. U. Nr. 11, Pos. 63) errichtet wurden, sind nach den bisherigen Grundsätzen bis zum Erlöschen der erteilten Genehmigungen als im o.g. Gesetz vom 19. November 1999 bestimmte Vertretungen tätig.

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Dr. Jarosław Frąckowiak
Telefon: Tel. +48 61 6267500
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